BayObLG - Beschluß vom 14.05.1997
1Z BR 241/96
Normen:
BGB § 2078, § 2080 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1436
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4558/94
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 299/93

Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Anfechtungsrecht und Kausalität)

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 241/96

DRsp Nr. 1997/4643

Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Anfechtungsrecht und Kausalität)

»Zur Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums (Anfechtungsberechtigung, Kausalität).«

Normenkette:

BGB § 2078, § 2080 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin ist im Alter von 83 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die einzigen Abkömmlinge aus ihrer ersten, durch Scheidung aufgelösten Ehe. Ihr zweiter Ehemann ist vorverstorben. Diese Ehe der Erblasserin blieb kinderlos. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus einem - nach den Feststellungen des Nachlaßgerichts erheblich belasteten - Grundstück.

Mit Vertrag vom 14.12.1978 hatte die Erblasserin 1/10 ihres Grundstücks zum Preis von 50.000 DM an die Beteiligte zu 2 verkauft. Weitere 7/30 verkaufte sie ihr mit Vertrag vom 11.9.1981 zum Preis von 200.000 DM.