OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.1999
6 WF 152/99
Normen:
ZPO § 652 Abs. 1 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 648 § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, lit. b, lit. c § 648 Abs. 2 S. 3 §§ 645 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2000, 317
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 45/99

Anfechtung von Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen im vereinfachten Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 6 WF 152/99

DRsp Nr. 2000/9263

Anfechtung von Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen im vereinfachten Verfahren

»1. Die sofortige Beschwerde gegen Festsetzungsbeschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger kann nur auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe gestützt werden. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche, decken sich die zugelassenen Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag.2. Die Aufzählung der in § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis lit. c bezeichneten Einwendungen ist enumerativ.3. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schulde er nur geringere Unterhaltsbeträge, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ZPO gegen die Höhe des Unterhalts, dagegen eine solche des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Diese Bestimmung betrifft trotz ihres - zu eng gefassten - Wortlauts nicht nur den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit, sondern - darüber hinausgehend - auch die vorrangige und anspruchsbegründende Tatsache der Höhe des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes.«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 1 § 577 Abs. 1, Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 648 § 648 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, lit. b, lit. c § 648 Abs. 2 S. 3 §§ 645 ff. ;

Gründe: