BGH - Urteil vom 07.06.1988
IX ZR 245/86
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1549
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Drohung 1
BGHR BGB § 123 Analogie 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Drohung 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Gesamtwürdigung 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Zwangslage 1
DRsp I(111)161a-d
JuS 1988, 986
MDR 1988, 956
NJW 1988, 2599
WM 1988, 1156
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts

BGH, Urteil vom 07.06.1988 - Aktenzeichen IX ZR 245/86

DRsp Nr. 1992/2438

Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts

»a) Wer unter Ausnutzung einer seelischen Zwangslage (hier: Furcht vor einer Strafanzeige gegen einen nahen Angehörigen) zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: einer Bürgschaftserklärung) veranlaßt worden ist, kann die Erklärung nicht in entsprechender Anwendung des § 123 BGB anfechten. Das Ausnützen einer seelischen Zwangslage steht der widerrechtlichen Drohung nicht gleich. b) Ein Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung einer seelischen Zwangslage geschlossen wurde, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter als verwerflich erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, daß lediglich die seelische Zwangslage durch Zeitdruck verstärkt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: