BGH - Urteil vom 03.02.2005
III ZR 411/04
Normen:
BGB § 307 ; HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6 § 9 (F: 5. November 2001) ; SGB XI § 87 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 685
DVBl 2005, 792
DÖV 2006, 40
FamRZ 2005, 509
NJW-RR 2005, 777
NZM 2005, 393
VersR 2005, 841
WuM 2005, 275
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 04.03.2004
LG Lüneburg,

Anforderung an die Aufgliederung des Entgelts in einem Heimvertrag mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung

BGH, Urteil vom 03.02.2005 - Aktenzeichen III ZR 411/04

DRsp Nr. 2005/3045

Anforderung an die Aufgliederung des Entgelts in einem Heimvertrag mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung

»a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag aufzugliedern.b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5 HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146).«

Normenkette:

BGB § 307 ; HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6 § 9 (F: 5. November 2001) ; SGB XI § 87 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen. Er hat von der Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, verlangt. Im Revisionsverfahren ist nur noch eine Klausel im Streit, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung - in einem einheitlichen Betrag angegeben wird.