I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 1. März 2003 (3 F 106/99). Er meint, der Vollstreckungstitel sei nicht zur Vollstreckung geeignet; er habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Die konkrete zahlenmäßige Anrechnung des Kindergeldes auf den geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus dem Titel nicht. Für die Klage hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.
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