OLG Naumburg - Beschluss vom 12.07.2007
3 WF 213/07
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2008, 542
MDR 2008, 151
OLGReport-Naumburg 2007, 995
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 84/07

Anforderungen an auf Regelbetrag Ost basierenden Unterhaltstitel zwecks Zwangsvollstreckung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 3 WF 213/07

DRsp Nr. 2007/18588

Anforderungen an auf Regelbetrag Ost basierenden Unterhaltstitel zwecks Zwangsvollstreckung

»Handelt es sich um Unterhaltstitel auf der Grundlage des Regelbetrages Ost ist eine bezifferte Ausweisung des anzurechnenden Kindergeldbetrages nicht erforderlich. Die insoweit abweichende bisherige Rechtsprechung wird aufgegeben.«

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 1. März 2003 (3 F 106/99). Er meint, der Vollstreckungstitel sei nicht zur Vollstreckung geeignet; er habe keinen vollstreckbaren Inhalt. Die konkrete zahlenmäßige Anrechnung des Kindergeldes auf den geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus dem Titel nicht. Für die Klage hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 569 Abs. 1 und 2 ZPO); sie ist sachlich indes aber nicht gerechtfertigt.