OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2023
3 WF 143/22
Normen:
§ 1789 Abs 2 BGB; § 69 Abs 1 S 3 FamFG; § 159 FamFG; § 160 FamFG; § 162 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17019/22

Anforderungen an das Verfahren der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 3 WF 143/22

DRsp Nr. 2023/8969

Anforderungen an das Verfahren der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung

Vor teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge betreffend die Vertretung eines Kindes im Abstimmungsverfahren und deren Übertragung auf eine Ergänzungspflegerin sind sowohl die Mutter als auch das Kind persönlich vom Gericht anzuhören. Die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und das Verfahren werden aufgehoben und an das Gericht des ersten Rechtszuges - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €

Normenkette:

§ 1789 Abs 2 BGB; § 69 Abs 1 S 3 FamFG; § 159 FamFG; § 160 FamFG; § 162 FamFG;

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streiten über die Notwendigkeit der Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für das betroffene Kind für ein vom Kindesvater betriebenes Vaterschaftsanfechtungsverfahren.