OLG Koblenz - Beschluss vom 18.03.2014
2 W 495/13
Normen:
BGB § 2003 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 780
FamRZ 2014, 1738
NJW 2014, 1972
NJW 2014, 6
ZEV 2014, 272
ZEV 2014, 308
ZEV 2014, 354
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 363/12

Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 2 W 495/13

DRsp Nr. 2014/7406

Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis dieser eigenen Ermittlungen muss er in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.

Tenor

1.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Vornahme der ihr aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 8.10.2012, Az. 15 O 363/12 obliegenden unvertretbaren Handlung, nämlich

über den Bestand des Nachlasses des am 20.1.2012 verstorbenen H. zum Stichtag des Erbfalls Auskunft zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

Nachlassbestand zum Todestag, detailliert dokumentiert. Die einzelnen Nachlassgegenstände sind so genau zu beschreiben, dass eine Bewertung möglich ist.

Aufzuführen sind sämtliche Aktiva des realen Nachlassbestandes.

Soweit Immobilien sich im Nachlass befinden, sind diese im Einzelnen anzugeben, und es ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Wert zu ermitteln.

Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten.

2. 3.