Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Vornahme der ihr aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 8.10.2012, Az.
über den Bestand des Nachlasses des am 20.1.2012 verstorbenen H. zum Stichtag des Erbfalls Auskunft zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:
Nachlassbestand zum Todestag, detailliert dokumentiert. Die einzelnen Nachlassgegenstände sind so genau zu beschreiben, dass eine Bewertung möglich ist.
Aufzuführen sind sämtliche Aktiva des realen Nachlassbestandes.
Soweit Immobilien sich im Nachlass befinden, sind diese im Einzelnen anzugeben, und es ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Wert zu ermitteln.
Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten.
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