BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 256/10
Normen:
FamFG § 29; FamFG § 30f; FamFG § 280 Abs. 1; FamFG § 280 Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 156
FamRZ 2011, 637
MDR 2011, 429
Vorinstanzen:
AG Radolfzell, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 46/08
LG Konstanz, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 276/09

Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 256/10

DRsp Nr. 2011/3895

Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG

Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 29; FamFG § 30f; FamFG § 280 Abs. 1; FamFG § 280 Abs. 3; FamFG § 293 Abs. 1; FamFG § 295 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung des Umfangs und die Verlängerung seiner Betreuung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie gegen den Wechsel des für ihn bestellten Betreuers.