Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 10. Mai 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2009 zurückgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Erweiterung des Umfangs und die Verlängerung seiner Betreuung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie gegen den Wechsel des für ihn bestellten Betreuers.
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