OLG Köln - Urteil vom 21.03.2013
7 SchH 5/12
Normen:
BGB § 1685; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 201;

Anforderungen an den Nachweis der überlangen Verfahrensdauer

OLG Köln, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 SchH 5/12

DRsp Nr. 2014/8522

Anforderungen an den Nachweis der überlangen Verfahrensdauer

Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Dauer eines Verfahrens als überlang i.S. von § 198 Abs. 1 GVG anzusehen ist. Dabei kann nicht auf statistische Erhebungen zur regelmäßigen Verfahrensdauer zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1685; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 201;

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ("Mindestvorstellung 11.400 €") wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Amtsgericht Aachen 221 F 168/07.

In jenem Verfahren stellte er am 12.04.2007 beim zuständigen Amtsgericht Aachen einen Antrag auf Regelung des Umganges mit seinen drei - seinerzeit - sämtlich minderjährigen Halbgeschwistern, die bei der Mutter lebten. Die Geschwister waren nach der Trennung der Eltern getrennt worden, die Mutter verweigerte jeglichen Umgang.