OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2009
13 UF 88/08
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 3; BGB § 1575 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1612b;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 1101/06

Anforderungen an den Nachweis des Einkommens eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 13 UF 88/08

DRsp Nr. 2009/13578

Anforderungen an den Nachweis des Einkommens eines freiberuflich tätigen Unterhaltsschuldners

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich wesentlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sind diese dadurch geprägt, dass die Eheleute von den Einkünften des Unterhaltsschuldners als Rechtsanwalt in freier Mitarbeiterschaft bestritten wurden, so sind die Einkünfte in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Bedarfssätze und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht als besonders eng darstellten, zu schätzen. Demgegenüber ist nicht auf vorgelegte Gewinn-und Verlustrechnungen abzustellen, wenn diese aufgrund steuerlicher Besonderheiten nur einen geringen durchschnittlichen Gewinn ausweisen.

Tenor:

Die Berufung des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er verurteilt bleibt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 233,10 € monatlich zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 2; BGB § 1570 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 3; BGB § 1575 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1612b;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.