OLG Köln - Beschluss vom 15.11.2022
22 U 215/21
Normen:
ZPO § 608 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 395/20

Anforderungen an die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses in der Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 22 U 215/21

DRsp Nr. 2023/3624

Anforderungen an die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses in der Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage

1. Zur Darlegung von Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnis des Verbrauchers im Sinne von § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO gehört die Darstellung des Lebenssachverhalts, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Insofern ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. 2. Diesen Anforderungen ist bei einer Musterfeststellungsklage zum Zwecke der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Diesel-Abgasskandal genügt, wenn der Verbraucher angibt, dass ihm ein Fahrzeug eines angegebenen Baujahrs gehörte, in welchem ein Motor vom Typ EA 189 verbaut war. Damit ist die Identifizierbarkeit und Abgrenzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs hinreichend sichergestellt, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Verbraucher noch über ein weiteres baugleiches Fahrzeug aus demselben Jahr und von derselben Marke verfügte.

Tenor