BGH - Beschluß vom 01.04.1998
XII ZB 26/98
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1998, 269
NJW-RR 1998, 1361
VersR 1999, 379

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen XII ZB 26/98

DRsp Nr. 1998/7468

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

Bei der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax muß für den Fall, daß auch nur Anlaß zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Übertragung besteht, sichergestellt werden, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Rechtsanwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe: