BGH - Beschluß vom 18.07.2007
XII ZB 32/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 721
BGHReport 2007, 1188
DB 2007, 1976
FamRZ 2007, 1722
FuR 2007, 470
MDR 2007, 1347
NJW 2007, 2778
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 168/06
AG Aachen, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 27/05

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 32/07

DRsp Nr. 2007/15278

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

»a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104).b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle kann sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer entsprechenden allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.c) Ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität).