OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2011
II-3 UF 191/10
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 24.08.2010

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze bei Übermittlung per Telefax

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen II-3 UF 191/10

DRsp Nr. 2011/17044

Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze bei Übermittlung per Telefax

Eine wirksame Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze setzt bei Einsatz eines Telefaxgeräts voraus, dass der Rechtsanwalt seinen hierfür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich nach der Übermittlung eines Schriftsatzes einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Diesen Anforderungen wird durch die allgemeine Weisung, dass derjenige Mitarbeiter, der den Schriftsatz überträgt, auch für den Faxversand verantwortlich ist, nicht genügt, wenn es an der Weisung fehlt, die notierte Frist erst dann zu löschen, wenn aufgrund der vorangegangenen Arbeitsschritte feststeht, dass eine Absendung des Schriftsatzes per Fax erfolgt ist.

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ ;