1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
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