Die Beschwerde der P e.V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Die am 08. April 1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 05. Juli 2010 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden.
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