OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2012
II-4 UF 328/11
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 324
FamRZ 2013, 380
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 104/10

Anforderungen an die Auskunft des Versorgungsträgers hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichs für die Verringerung des Risikoschutzes

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 328/11

DRsp Nr. 2012/10888

Anforderungen an die Auskunft des Versorgungsträgers hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichs für die Verringerung des Risikoschutzes

Aus der Auskunft des Versorgungsträgers muss sich im Fall des § 11 Abs.1 S.2 Nr.3 (2. Fall) VersAusglG die konkrete Berechnung des Ausgleichs für die Verringerung des Risikoschutzes ergeben.

Tenor

Die Beschwerde der P e.V. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die am 08. April 1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 05. Juli 2010 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden.