OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2023
4 WF 48/23
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1729
FuR 2023, 556
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1775/19

Anforderungen an die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei Anhängigkeit mehrerer Eil- und eines Hauptsacheverfahrens betreffs den Umgang minderjähriger Kinder mit ihren Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 WF 48/23

DRsp Nr. 2023/8195

Anforderungen an die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei Anhängigkeit mehrerer Eil- und eines Hauptsacheverfahrens betreffs den Umgang minderjähriger Kinder mit ihren Eltern

1. Ein in einem einstweiligen Anordnungsverfahren gestellter Antrag eines anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das anhängige Hauptsacheverfahren bezieht.2. Eine Bezugnahme auf eine in einem anderen, bei demselben Gericht anhängigen Verfahren eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert die Angabe, dass diese Erklärung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 16.02.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 117;

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der von ihr begehrten Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Umgangsverfahren 15 F 1775/19 AG Siegen. Der Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern X. R. und C. R. war bereits Gegenstand verschiedener Verfahren.