Die Berufung des Klägers gegen das am 14. September 2010 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck wird als unzulässig verworfen.
Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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