OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2016
13 WF 268/15
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1804
MDR 2016, 1456
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 FH 3/15

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 13 WF 268/15

DRsp Nr. 2016/12317

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 I 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen. In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er im angefochtenen Beschluss als unzutreffend ansieht, und er muss die Gründe angeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Die Beschwerdebegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 15. Juli 2015 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.