OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2018
1 WF 276/17
Normen:
FamFG § 44; FamFG § 155c;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 254 F 57/15

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 1 WF 276/17

DRsp Nr. 2018/14797

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Das rechtliche Gehör hinsichtlich der Behandlung einer Beschleunigungsbeschwerde im Kindschaftsverfahren ist nicht schon dadurch verletzt, dass das Gericht eine andere Auffassung zur Auslegung des § 155c FamFG und zum Überprüfungsmaßstab im Rahmen der Beschleunigungsbeschwerde vertritt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Kindesvaters vom 23.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 44; FamFG § 155c;

Gründe

Die Rüge nach § 44 FamFG ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Kindesvaters auf rechtliches Gehör nicht verletzt.