OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2012
26 UF 132 /11
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 62/11

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 26 UF 132 /11

DRsp Nr. 2013/22406

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts muss die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird. In dem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist kein Sachantrag in diesem Sinne zu sehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22.6.2011 ( 24 F 62/11) wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eheleute, die seit Februar 2010 getrennt leben. Unter dem 28.7.2010 haben sie einen notariellen Vertrag zur Vermögensauseinandersetzung geschlossen, in dem sie ausdrücklich eine Regelung des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts mit der Begründung ausgeschlossen haben, dass "diese Punkte als gesonderte Regelungen dem Scheidungsverfahren vorbehalten bleiben" sollten.Durch Antrag vom 10.2.2011 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe; dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin unter dem 23.3.2011 zugestellt.