OLG Naumburg - Beschluss vom 23.08.2012
8 WF 248/12 (PKH)
Normen:
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 964/07

Anforderungen an die Bekanntmachung der Setzung einer Frist zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 WF 248/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/22610

Anforderungen an die Bekanntmachung der Setzung einer Frist zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, auf das in Familiensachen die Vorschriften des FamFG Anwendung finden, wenn es nicht vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Bei der der Partei zu setzenden Frist zur Erklärung über eine etwaige Veränderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich um eine solche nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO, sodass sie nur dann wirksam gesetzt wird, wenn die entsprechende Verfügung förmlich zugestellt wird. Dabei hat die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten/Verfahrensbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, der die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter und weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) vom 04.04.2012 (Az.: 28 F 964/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Halle (Saale) zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe: