OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2016
4 UF 2/16
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 310;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1248/13

Anforderungen an die Bekanntmachung des instanzbeendenden Beschlusses in einer FamilienstreitsacheBeginn der Rechtsmittelfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 4 UF 2/16

DRsp Nr. 2016/13414

Anforderungen an die Bekanntmachung des instanzbeendenden Beschlusses in einer Familienstreitsache Beginn der Rechtsmittelfrist

In einer Familienstreitsache ist der instanzbeendende Beschluss zu verkünden. Die nachfolgende Zustellung eines inhaltlich abweichenden Beschlusses setzt keine Rechtsmittelfristen in Gang.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen") entfällt.

Beschwerdegebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 310;

Gründe

Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.01.2016 Bezug genommen. Dies gilt auch für die Klarstellung und die Berichtigung.

Ergänzend merkt der Senat an: