OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2016
4 UF 2/16
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 310;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1248/13

Anforderungen an die Bekanntmachung des instanzbeendenden Beschlusses in einer FamilienstreitsacheBeginn der Rechtsmittelfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 4 UF 2/16

DRsp Nr. 2016/6645

Anforderungen an die Bekanntmachung des instanzbeendenden Beschlusses in einer Familienstreitsache Beginn der Rechtsmittelfrist

In einer Familienstreitsache ist der instanzbeendende Beschluss zu verkünden. Die nachfolgende Zustellung eines inhaltlich abweichenden Beschlusses setzt keine Rechtsmittelfristen in Gang.

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen wie folgt über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zu entscheiden:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen"), entfällt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 310;

Gründe

I.