OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2006
10 UF 133/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1701
OLGReport-Brandenburg 2006, 976
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 258/03

Anforderungen an die Bemühung eines arbeitssuchenden Unterhaltsverpflichteten um eine Arbeitsstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2006 - Aktenzeichen 10 UF 133/05

DRsp Nr. 2008/12916

Anforderungen an die Bemühung eines arbeitssuchenden Unterhaltsverpflichteten um eine Arbeitsstelle

»1. Der Arbeitsuchende muss praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitsuche aufwenden. 20 bis 30 Bewerbungen im Monat sind daher grundsätzlich zumutbar. Allein der Umstand, dass Bewerbungskosten nur i.H.v. 260 Ç jährlich von der Arbeitsverwaltung übernommen werden (§ 46 Abs. 1 SGB III), hat nicht zur Folge, dass vom Unterhaltsschuldner nur 4 bis 5 Bewerbungen monatlich verlangt werden könnten. 2. Die Höhe fiktiver Einkünfte im Falle nicht ausreichender Erwerbsbemühungen hängt von den Umständen des Einzelfalles, insb. von der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang des Unterhaltsschuldners, ab. «

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Wegfall titulierten Kindesunterhalts, und zwar nunmehr nur noch ab 15.9.2003.

Die am ...1960 geborene Klägerin ist die Mutter der am ...1990 geborenen Beklagten, die bei ihrem Vater lebt. Die Ehe der Klägerin mit dem Vater der Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 25.9.2002 - 10 F 386/98 -, rechtskräftig seit dem 8.11.2002, geschieden.