OLG Köln - Beschluß vom 12.02.1997
14 WF 14/97
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)420d-e
EzFamR aktuell 1997, 186
FamRZ 1997, 1104
JMBl NRW 1997, 93
JMBl. NRW 1997, 93
MDR 1997, 651
OLGReport-Köln 1997, 177

Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeit; Darlegung vergeblicher Bemühungen im Prozeßkostenhilfeverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 14 WF 14/97

DRsp Nr. 1997/5557

Anforderungen an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten um Arbeit; Darlegung vergeblicher Bemühungen im Prozeßkostenhilfeverfahren

1. Bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden.2. Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich (Meldung beim Arbeitsamt und zusätzlich laufende private Suche nach in Zeitungen veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen). Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind an den möglichen Beweis, daß eine reale Beschäftigungschance nicht bestand, bei einem gesunden Arbeitslosen hohe Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach intensiver Suche sagen läßt, daß eine Arbeitsplatzchance nicht bestand.3. Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Unterhaltspflichtige intensive und erfolglose Arbeitssuche durch Vorlage von Bewerbungsschreiben usw. glaubhaft machen. Es genügt nicht, Beweis durch Einholung von Auskünften anzutreten.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: