Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Familiengericht zurückzuverweisen ist.
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil die in seinen Gründen wiedergegebenen Erwägungen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches nicht rechtfertigen können und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, welche zur Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches führen müßten.
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