OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1995
25 WF 72/95
Normen:
ZPO § 114, § 118 Abs. 2, § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 259
FamRZ 1996, 617
OLGReport-Köln 1995, 327

Anforderungen an die Bergründung im Falle der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 25 WF 72/95

DRsp Nr. 1995/6657

Anforderungen an die Bergründung im Falle der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

Normenkette:

ZPO § 114, § 118 Abs. 2, § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Familiengericht zurückzuverweisen ist.

Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben, weil die in seinen Gründen wiedergegebenen Erwägungen die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches nicht rechtfertigen können und auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, welche zur Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuches führen müßten.