BGH - Urteil vom 06.05.1999
III ZR 265/98
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 7
DVBl 1999, 982
EzFamR aktuell 1999, 271
FamRZ 1999, 1499
MDR 1999, 952
NJW 1999, 3126
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

Anforderungen an die Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen III ZR 265/98

DRsp Nr. 1999/6090

Anforderungen an die Berufungsbegründung

»Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Im März 1993 zog die Ehefrau des Klägers mit der am 16. Februar 1993 geborenen gemeinsamen Tochter aus der ehelichen Wohnung zu ihren Eltern. In dem im März 1995 von der Ehefrau angestrengten Scheidungsverfahren beantragte diese, ihr die elterliche Sorge für die Tochter zu übertragen. Das Jugendamt des beklagten Landkreises gab gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 11. Mai 1995 eine Stellungnahme zur Regelung der elterlichen Sorge ab, die es mit Schreiben vom 1. August 1995 ergänzte.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Er hält die Stellungnahme des Jugendamts für unrichtig, einseitig und tendenziös und hat dies in der Klageschrift im einzelnen ausgeführt. Er macht geltend, durch die Verhaltensweise des Jugendamts, in der eine schuldhafte Verletzung der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten zu sehen sei, sei ihm ein erheblicher materieller (zusätzlicher Sachkostenaufwand; Krankenhaus- und Arztkosten; Verdienstausfall) und immaterieller Schaden entstanden.