Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen, soweit dieser ihre eigene Berufung betrifft. Im Übrigen wird ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus T2 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Senat beabsichtigt nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen die Berufungen der Parteien gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Parteien heirateten am ####1980. Sie hatten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Klägerin hat die französische, der Beklagte die türkische Staatsangehörigkeit. Durch die Heirat erwarb der Beklagte zudem die französische Staatsangehörigkeit.
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