OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2014
4 UF 43/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen F 229/05

Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs in Altverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 UF 43/14

DRsp Nr. 2014/13649

Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs in Altverfahren

Die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs hat die Schätzungen und Ansätze des Gerichts (hier: hinsichtlich des Wertes einer Zahnarztpraxis) konkret anzugreifen. Die Angabe, dass der Wert "in keiner Weise realistisch berechnet worden" sei, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 29.04.2014 wird zurückgewiesen, soweit dieser ihre eigene Berufung betrifft. Im Übrigen wird ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus T2 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Senat beabsichtigt nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen die Berufungen der Parteien gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien heirateten am ####1980. Sie hatten und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Klägerin hat die französische, der Beklagte die türkische Staatsangehörigkeit. Durch die Heirat erwarb der Beklagte zudem die französische Staatsangehörigkeit.