BGH - Beschluß vom 10.03.1998
XI ZB 1/98
Normen:
ZPO § 519 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 2
DRsp IV(416)331
EzFamR aktuell 1998, 221
MDR 1998, 793
NJW 1998, 1647
VersR 1999, 122
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verweisung auf ein von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch

BGH, Beschluß vom 10.03.1998 - Aktenzeichen XI ZB 1/98

DRsp Nr. 1998/6583

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Verweisung auf ein von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch

Eine ausreichende Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn lediglich auf die einem früheren Prozeßkostenhilfegesuch beigefügte, als "Entwurf" einer Berufungsbegründung bezeichnete und vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Schrift verwiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 519 ;

Gründe: