BGH - Beschluß vom 05.03.2008
XII ZB 182/04
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 715
FamRZ 2008, 1063
FuR 2008, 287
NJW 2008, 1740
VersR 2009, 992
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 4047/03
AG Nürnberg, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 2481/03

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere Schriftsätze

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen XII ZB 182/04

DRsp Nr. 2008/9520

Anforderungen an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere Schriftsätze

»Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Begründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2 § 236 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November 2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.