Auf die Beschwerde der Mutter wird die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. Februar 2012 - 124 F 3674/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahingehend abgeändert, dass dem Vater im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die Kinder B#############, geboren am #### 2001, F#########, geboren am #### 2004 und C##########, geboren am #### 2008, allein übertragen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
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