OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2017
9 WF 88/17
Normen:
FamFG § 155c Abs. 1 S. 1; FamFG § 155c Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 265/16

Anforderungen an die Beschleunigung eines Kindschaftsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 9 WF 88/17

DRsp Nr. 2018/7354

Anforderungen an die Beschleunigung eines Kindschaftsverfahrens

1. Eine Verfahrensdauer von rund vier Monaten kann in einem Kindschaftsverfahren zu einem Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz führen, sofern nicht zu rechtfertigende Verzögerungen relevanten Ausmaßes feststellbar sind. 2. Jedoch besteht dann, wenn die betroffenen Kinder sich außerhalb des Haushalts der Eltern in einer Pflegefamilie befinden, eine deutlich geringere Gefahr, dass sich durch eine Verzögerung des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Im Übrigen kommt dem Gericht bei der Verfahrensgestaltung ein weiter Gestaltungsspieraum zu.

1. Die Beschleunigungsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 15. März 2017, Az. 230 F 265/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155c Abs. 1 S. 1; FamFG § 155c Abs. 1;

Gründe: