OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2018
1 WF 276/17
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 254 F 57/15

Anforderungen an die Beschleunigung eines Kindschaftsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 1 WF 276/17

DRsp Nr. 2018/14796

Anforderungen an die Beschleunigung eines Kindschaftsverfahrens

1. Es stellt sich nicht als unvertretbare Verfahrensverzögerung i.S. von § 155 FamFG dar, wenn das Amtsgericht in einem Umgangsverfahren den ersten Erörterungstermin etwas mehr als zwei Monate nach Eingang des verfahrensleitenden Antrags anberaumt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten sich kurz zuvor auf eine Umgangsregelung verständigt hatten. 2. Der Zeitablauf durch die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gegen den gerichtlichen Sachverständigen sind nicht der richterlichen Verfahrensführung zuzurechnen.

Tenor

I.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Kindesvaters vom 12.12.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1;

Gründe

I.