OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.10.2011
6 WF 104/11
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 155; FamGKG § 12;
Fundstellen:
FuR 2012, 560
NJW 2012, 163

Anforderungen an die Beschleunigung eines Umgangsverfahrens; Pflicht des Gerichts zum Betreibens des Verfahrens ohne Einzahlung eines Kostenvorschusses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 6 WF 104/11

DRsp Nr. 2012/5766

Anforderungen an die Beschleunigung eines Umgangsverfahrens; Pflicht des Gerichts zum Betreibens des Verfahrens ohne Einzahlung eines Kostenvorschusses

1. Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. 2. Im Kindschaftsverfahren ist bei der Beurteilung, ob eine die Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigende unzumutbare Verfahrensverzögerung vorliegt, auch der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz des § 155 FamFG in den Blick zu nehmen.

1. Das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; FamFG § 155; FamGKG § 12;

Gründe:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.