OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2013
6 WF 104/13
Normen:
FamFG § 59;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 1/13

Anforderungen an die Beschwerdebefugnis im familiengerichtlichen Verfahren; Beschwerdebefugnis bei Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder sonstiger Belange; Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 6 WF 104/13

DRsp Nr. 2013/24165

Anforderungen an die Beschwerdebefugnis im familiengerichtlichen Verfahren; Beschwerdebefugnis bei Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder sonstiger Belange; Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers

1. Ein Beschwerderecht im familiengerichtlichen Verfahren besteht nur im Falle einer Rechtsbeeinträchtigung oder einer spezialgesetzlich normierten Beschwerdebefugnis. Eine bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen reicht nicht aus. 2. Wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Strafverfolgungsinteressen nicht erkennbar ist, ist die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt, gegen die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungspflegers Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 15.05.2013 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Normenkette:

FamFG § 59;

Gründe:

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch gem. §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

I.