Unter Aufhebung der mit einem Nichtabhilfevermerk versehenen Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 25. Januar 2013 - 12 F 604/09 UK - wird die Sache zur weiteren Behandlung der von dem Antragsgegner eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Dezember 2012 an das Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler zurückgegeben.
Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist nicht begründet. Denn der Antragsgegner hat durch die Einreichung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Dezember 2012 beim Familiengericht keine sofortige Beschwerde im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Verfahrenskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 26. Oktober 2012, zu deren Bescheidung der Senat gemäß § 572 ZPO berufen wäre, eingelegt.
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