OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2016
13 UF 12/15
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 122/11

Anforderungen an die Beschwerdeentscheidung über eine kindesschutzrechtliche MaßnahmeBegriff des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 13 UF 12/15

DRsp Nr. 2016/12310

Anforderungen an die Beschwerdeentscheidung über eine kindesschutzrechtliche Maßnahme Begriff des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB

Die Beschwerdeentscheidung über eine kindesschutzrechtliche Maßnahme beruht auf einer selbständigen Feststellung des zur Zeit der Beschwerdeentscheidung, gegebenen Sachverhalts und der darauf gestützten Beurteilung des Beschwerdegerichts. Die Funktion des Beschwerdeverfahrens ist auf eine neue Sachentscheidung beschränkt. Ob die angefochtene Maßnahme während des Laufs des Beschwerdeverfahrens rechtmäßig war, ist nicht zu entscheiden. Unter dem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl des Kindes (§ 1666 I BGB) ist nicht das subjektive Wohlbefinden in jeglicher Hinsicht zu verstehen und ebensowenig ein irgendwie objektivierter bestmöglicher Zustand. Das Wohl der vielen Kinder, die nicht unter bestmöglichen Lebensumständen aufwachsen und deren Talente nicht bestmöglich angeregt und gefördert werden, ist nicht gefährdet, auch wenn ihm besser gedient werden könnte.