BGH - Beschluss vom 21.09.2011
XII ZB 287/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906;
Fundstellen:
FuR 2012, 20
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 1849/10
LG Dresden, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 113/11

Anforderungen an die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bei einer Person mit paranoider Schizophrenie

BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen XII ZB 287/11

DRsp Nr. 2011/17886

Anforderungen an die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bei einer Person mit paranoider Schizophrenie

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906;

Gründe

I.

Die 1968 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 zu ihrer Betreuerin.

Die Betroffene leidet seit Langem unter einer paranoiden Schizophrenie, deretwegen sie sich bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Schon in 2004 war für sie eine Betreuung eingerichtet und in 2005 wieder aufgehoben worden, nachdem die Betroffene Krankheitseinsicht und Therapiewilligkeit zeigte. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Zustand jedoch wieder. Im Herbst 2010 befand sie sich nach ärztlichem Gutachten in einem präpsychiotischen Schwebezustand, der sich demnächst, wenn keine geeignete Behandlung erfolge, wieder zu einem manifesten psychiotischen Zustand entwickeln würde.