OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2003
4 UF 95/02
Normen:
BGB § 1610 § 1612a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 308

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags im Unterhaltsverfahren; Berücksichtigung der vollständigen Finanzierung eines Neuwagens durch den Unterhaltsverpflichteten; Obliegenheit zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2003 - Aktenzeichen 4 UF 95/02

DRsp Nr. 2005/7620

Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags im Unterhaltsverfahren; Berücksichtigung der vollständigen Finanzierung eines Neuwagens durch den Unterhaltsverpflichteten; Obliegenheit zur Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages

1. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn auf die gesetzliche Höhe des Kindergeldes Bezug genommen wird, da sich dieses dem Gesetz entnehmen lässt. 2. Der Unterhaltsverpflichtete kann durch die vollständige Fremdfinanzierung eines Neuwagens unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verletzen. 3. Ein überschuldeter Unterhaltsverpflichteter ist nicht gehalten, einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1610 § 1612a ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FuR 2004, 308