OLG Köln - Beschluss vom 17.01.2011
21 UF 190/10
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 167/10

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsanordnung

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 21 UF 190/10

DRsp Nr. 2011/7881

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsanordnung

1. Das Gericht hat bei der Anordnung begleiteten Umgangs das Konkretheitsgebot zu beachten. Hiernach ist eine Entscheidung über die Gewährung von Umgang zu erlassen, die den Umgang nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise regelt. 2. Umgangsbegleitung ist eine Einschränkung des Umgangsrechts, die nur unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB angeordnet werden kann.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 22.11.2010 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 05.10.2010 und 11.11.2010 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe

I.