OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.08.2006
2 UF 270/05
Normen:
ZPO § 141 § 286 § 448 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 225
OLGReport-Karlsruhe 2006, 908
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 449/04

Anforderungen an die Beweiserhebung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen 2 UF 270/05

DRsp Nr. 2007/19346

Anforderungen an die Beweiserhebung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

»1. Zum Gebot der Waffengleichheit im Beweisrecht des Zivilprozesses bei Beweiserheblichkeit eines 4-Augen-Gesprächs zwischen der einen Partei und einem Zeugen, der dem "Lager" der anderen Partei zuzurechnen ist. 2. Nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie kann unter Umständen - insbesondere bei einfach strukturierten Beweisthemen - von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer einmaligen (und damit eine vergleichende intraindividuelle Analyse verschiedener Aussagereaktionen nicht ermöglichenden) Vernehmung aufgrund des persönlichen Eindrucks verwertbare Indizien für den Wahrheitsgehalt einer Aussage gewonnen werden können. In diesen Fällen bedarf es dann nicht der persönlichen Anhörung oder Vernehmung, um einen persönlichen Eindruck von der Partei bzw. dem Zeugen zu bekommen.«

Normenkette:

ZPO § 141 § 286 § 448 ;

Gründe: