OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2011
10 WF 74/11
Normen:
FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1247
MDR 2011, 1201
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 611 F 5610/10

Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung bei Einlegung der Beschwerde gegen zwei gesonderte Beschlüsse im selben Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen 10 WF 74/11

DRsp Nr. 2011/6938

Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung bei Einlegung der Beschwerde gegen zwei gesonderte Beschlüsse im selben Verfahren

Hat das Amtsgericht unter identischem Datum in zwei gesonderten Beschlüssen zum einen in der Hauptsache und zum anderen über die Verfahrenskostenhilfe entschieden und diese Beschlüsse der Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gesondert sowie mit unterscheidungskräftigen Aktenzeichen (hier: Zusätze SO bzw. VKH2) versehen jeweils zeitgleich zugestellt, ist für die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich, daß noch innerhalb der Rechtmittelfrist zweifelsfrei feststellbar ist, gegen welche der beiden Entscheidungen sich das Rechtsmittel richtet. dies ist nicht der Fall, wenn am letzten Tag der Beschwerdefristen unter dem Aktenzeichen der Hauptsacheentscheidung (hier: mit dem Zusatz SO) ohne jegliche weitere Angabe, Antrag oder Begründung 'gegen den Beschluß des .... vom ..., hier eingegangen am .... sofortige Beschwerde' eingelegt wird und sich erstmals aus der - mehr als einen Monat später eingereichten - Begründung ergibt, daß sich die Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung des VKH Beschlusses richten soll.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: