Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.520,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von insgesamt 5.234,- € in Anspruch. Der Antragsteller gewährte der am 22. Februar 2011 verstorbenen Frau L, der Mutter des Antragsgegners und der beiden Streitverkündeten, im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 Sozialhilfeleistungen von insgesamt 7.420,18 €.
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