OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2013
13 UF 39/13
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 16/12

Anforderungen an die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs i.S. von § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 13 UF 39/13

DRsp Nr. 2013/23932

Anforderungen an die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs i.S. von § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB

1. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst jegliche Bezifferung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsgläubiger, sei es innerhalb oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. 2. Hat der Unterhaltsgläubiger in einem außergerichtlichen Schreiben den Unterhaltsanspruch erstmals beziffert, so ist er gem. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB gehindert, für zurückliegende Zeiträume einen höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.520,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von insgesamt 5.234,- € in Anspruch. Der Antragsteller gewährte der am 22. Februar 2011 verstorbenen Frau L, der Mutter des Antragsgegners und der beiden Streitverkündeten, im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 Sozialhilfeleistungen von insgesamt 7.420,18 €.