BGH - Beschluß vom 23.02.1994
XII ZB 174/93
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 183
NJW 1995, 1162
NJW-RR 1995, 58
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Viersen,

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Beauftragung qualifizierter Fachkräfte mit der Fristenkontrolle

BGH, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen XII ZB 174/93

DRsp Nr. 1995/6888

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Beauftragung qualifizierter Fachkräfte mit der Fristenkontrolle

Ein Rechtsanwalt darf mit der reinen Fristenkontrolle, das heißt mit der Eintragung, Überwachung und Löschung der prozessualen Fristen, qualifizierte, zuverlässig arbeitende und überwachte Fachkräfte seines Büros beauftragen. Er darf sich darauf verlassen, daß der mündlich erteilten Anweisung, die Berufungsfrist und die Vorfrist im Kalender zu notieren, von dem Büropersonal ausgeführt wird. Wird dennoch von dem Büropersonal eine Berufungsfrist und die Vorfrist nicht ordnungsgemäß notiert, stellt dies kein Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes dar.

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe: