OLG München, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1208/05
AG Rosenheim, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 212/01
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Durchführung von Einzelanweisungen
BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen XII ZB 186/05
DRsp Nr. 2008/9521
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Durchführung von Einzelanweisungen
»Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.«