BGH - Beschluß vom 05.03.2008
XII ZB 186/05
Normen:
ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 469
BGHReport 2008, 714
FamRZ 2008, 1165
FuR 2008, 286
NJW-RR 2008, 1160
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1208/05
AG Rosenheim, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 212/01

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Durchführung von Einzelanweisungen

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen XII ZB 186/05

DRsp Nr. 2008/9521

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Durchführung von Einzelanweisungen

»Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.«

Normenkette:

ZPO § 233 § 520 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.