OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2011
9 UF 117/10
Normen:
BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1798
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 235/09

Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 9 UF 117/10

DRsp Nr. 2011/7458

Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit gegenüber einem minderjährigen Kind

Ein unterhaltsverpflichteter Elternteil genügt seiner Verpflichtung zur Darlegung seiner Leistungsunfähigkeit nicht allein dadurch, dass er den Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vorlegt. Vielmehr sind auch die im Zusammenhang damit stehenden Antragsunterlagen einzureichen bzw. ein umfassender Sachvortrag zu halten. Insgesamt ist ein umfassenderer Vortrag, der über die Anforderungen des Sozialrechts hinausgeht, im Unterhaltsrecht zu fordern.

1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt ab November 2009 über einen Betrag in Höhe von 240 €, ab Januar 2010 über einen Betrag in Höhe von 230 € und ab Januar 2011 über einen Betrag in Höhe von 240 €, jeweils monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Kalendertag des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Der Beschwerdewert beträgt 3.360 €.

Normenkette:

BGB § 1612a;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt für den Antragsteller.