1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt ab November 2009 über einen Betrag in Höhe von 240 €, ab Januar 2010 über einen Betrag in Höhe von 230 € und ab Januar 2011 über einen Betrag in Höhe von 240 €, jeweils monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Kalendertag des jeweiligen laufenden Monats zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Der Beschwerdewert beträgt 3.360 €.
I. Die Beteiligten streiten um den Mindestunterhalt für den Antragsteller.
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