OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2019
13 WF 10/19
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 12a Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 818
FuR 2019, 289
MDR 2019, 502
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 209/13

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 10/19

DRsp Nr. 2019/4476

Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren

Im Prüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO ist eine vollständige, schlüssige Darlegung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich. Dabei ist gem. § 120a Abs. 4 S. 1 ZPO das vorgesehene Antragsformular zu benutzen, da es dem Gericht eine Überprüfung anhand einer übersichtlichen Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erleichtert. Weiterhin gehört zu den Mitwirkungspflichten, die Höhe der Einnahmen und Ausgaben durch Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszüge zu belegen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO § 12a Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Tatbestand der §§ 113 I FamFG, 124 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.