OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2014
6 UF 150/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
NZI 2014, 8
ZInsO 2014, 1337
ZVI 2014, 384
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 51/13

Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 6 UF 150/13

DRsp Nr. 2014/6813

Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

1. Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.2. Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 04.09.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 01.08.2013 teilweise abgeändert.

Der Widerantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.