OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2005
2 WF 121/05
Normen:
ZPO § 114; BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 824/04

Anforderungen an die Darlegung des Unterhaltsberechtigten im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 WF 121/05

DRsp Nr. 2009/1316

Anforderungen an die Darlegung des Unterhaltsberechtigten im Prozesskostenhilfeverfahren

Im Prozesskostenhilfeverfahren für eine Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt reicht es aus, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise schätzt.

Tenor:

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 21. Januar 2005 auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in C Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie ab Juni 2004 monatlich 340 € und ab Oktober 2004 monatlich 641 € nachehelichen Unterhalt begehrt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 1361;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs.2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.