BGH - Beschluß vom 02.04.2008
XII ZB 184/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 813
FF 2008, 340
FamRB 2008, 239
FamRZ 2008, 1163
FamRZ 2008, 1607
FuR 2008, 282
JurBüro 2008, 435
JurBüro 2008, 502
MDR 2008, 759
NJW-RR 2008, 953
RVGreport 2008, 357
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 172/05
AG Lörrach, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 478/04

Anforderungen an die Darlegung des Verbrauchs von früher vorhandenen des Verbrauchs von früher vorhandenen Geldbeträgen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 184/05

DRsp Nr. 2008/10181

Anforderungen an die Darlegung des Verbrauchs von früher vorhandenen des Verbrauchs von früher vorhandenen Geldbeträgen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

»1. Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen.2. Diese Darlegungen müssen ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung einrichten musste, sich seines Vermögens durch Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - FamRZ 2006, 548, 549).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe: